[Innenpolitik] Bundeszwang & Bundesintervention - Definition & Ablauf

See also:
[Domestic Policy] Federal Coercion & Intervention - Definition & Process

Der Bundeszwang und die Bundesintervention sind Instrumente der Verfassung beziehungsweise vom Grundgesetz in Deutschland. Im speziellen dient die Bundesintervention der Unterstellung der Polizeikräfte und der Bundeszwang der Unterstellung mehrerer Verfassungsorgane eines Bundeslandes (Landesregierung oder Landesparlament) oder das Verhalten nachgeordneter Stellen der betreffenden Bundesländer. Beide Instrumente dienen der Sicherung der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland. Auch aus aktuellem Anlass sollen hier die Definitionen und der mögliche Ablauf erläutert werden.

Deutschland ist (gem. Art. 20 GG) ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Zur Bewältigung verfassungsrechtlicher Krisen enthält das Grundgesetz den Bundeszwang (gem. Art. 37) und die Bundesintervention (gem. Art. 91). Im speziellen ermöglichen beide Instrumente das Vorgehen gegenüber den Bundesländern beziehungsweise in den Bundesländern. [1]

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 20
  1. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
  2. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
  3. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
  4. Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
[1]
  1. Bundeszwang gem. Art. 37
    1. Definition Bundeszwang
    2. Ablauf Bundeszwang
  2. Bundesintervention gem. Art. 91
    1. Definition Bundesintervention
    2. Ablauf Bundesintervention

1. Bundeszwang gem. Art. 37

1.1. Definition Bundeszwang

Der Bundeszwang (gem. Art. 37) dient der Sicherung der Ordnung gegenüber den Bundesländern. Wenn ein Bundesland nicht die Pflichten nach dem Grundgesetz oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, dann kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen um die Erfüllung der Pflichten des Bundeslandes zu forcieren. Zur Durchführung des Bundeszwangs hat die Bundesregierung oder ihrem Beauftragten ein Weisungsrecht gegenüber allen Bundesländern und ihren Behörden. Der Bundeszwang gilt politisch als letzte Option und wurde in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland noch nicht angewendet. [2] [6, p.4]

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 37
  1. Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
  2. Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.
[2]

1.2. Ablauf Bundeszwang

Die Schritte über die Entscheidung zur Anwendung des Bundeszwangs (gem. Art. 37) sind die folgenden:

  1. Feststellung des Tatbestands vom Bundeszwang
  2. Entscheidung über die Anordnung vom Bundeszwang
  3. Auswahl der notwendigen Maßnahmen
  4. Zustimmung des Bundesrates
Erst danach kann der Bundeszwang durchgeführt werden. [5, p.4] [6, p.4]

Die Einleitung des Bundeszwangs setzt voraus, dass ein Bundesland die Pflichten nach dem Grundgesetz oder einem anderen Bundesgesetz nicht erfüllt. Hierfür ist das Handeln oder Unterlassen eines oder mehrerer Verfassungsorgane eines Bundeslandes (Landesregierung oder Landesparlament) oder das Verhalten nachgeordneter Stelle erforderlich. Gerichtliche Entscheidungen können aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit (gem. Art. 97 GG) a priori keine Verletzung einer Bundespflicht sein. Eine solche Nichterfüllung kann infolge eines Tuns oder eines Unterlassens erfolgen und dabei kommt es nicht darauf an, ob die Pflicht vollständig oder teilweise nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Nur eine Gefährdung der Erfüllung einer Bundespflicht reicht allerdings nicht aus. [4] [5, p.7-12] [6, p.5-7]

Nach der Feststellung des Tatbestandes des Bundeszwang beziehungsweise der Nichterfüllung, entscheidet die Bundesregierung im eigenen Ermessen ob der Bundeszwang angeordnet werden soll. Dem betreffenden Bundesland muss vor der Entschließung zur Anordnung des Bundeszwangs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden und die Bundesregierung muss sich mit diesem Standpunkt des betreffenden Bundeslandes auch tatsächlich auseinandersetzen. Nur im Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kann hiervon abgesehen werden. [5, p.12] [6, p.7-8]

Wenn sich die Bundesregierung zur Anordnung des Bundeszwangs entschlossen hat stehen ihr alle Maßnahmen zur Verfügung die geeignet und erforderlich sind, um das Land zur Erfüllung der Bundespflicht anzuhalten. Hierbei sind jedoch Maßnahmen mit strafendem Charakter und irreversible Maßnahmen unzulässig. Außerdem sind im Falle mehrerer gleich geeigneter Maßnahmen jene auszuwählen die das betreffende Bundesland am wenigsten beeinträchtigen. Für die Durchführung der Maßnahmen kann die Bundesregierung einen Bundesbeauftragten mit allgemeiner und spezieller Vollmacht einsetzen. Eine vorübergehende Übernahme der Staatsgewalt des betreffenden Bundeslandes durch Organe des Bundes kann nur vorläufig erfolgen, kann jedoch bis zur völligen Suspendierung der Staatsgewalt des jeweiligen Bundeslandes reichen. [5, p.12-13] [6, p.8-10]

Eine Anwendung des Bundeszwangs durch die Bundesregierung setzt die vorherige Zustimmung des Bundesrates voraus. Eine solche Zustimmung durch den Bundesrat kann nicht nachträglich erfolgen. Der Bundesrat kann allerdings eine bereits erteilte Zustimmung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Dies heißt nicht, dass die ergriffenen Maßnahmen rückwirkend rechtswidrig werden. Dies heißt allerdings, dass Maßnahmen ab dem Zeitpunkt des Widerrufs einzustellen sind. [5, p.13-14] [6, p.10-11]

Gegen Maßnahmen der Bundesregierung im Rahmen des Bundeszwangs können die betroffenen Bundesländer regulär und in Eilfällen im Wege einer einstweiligen Anordnung vorgehen. [6, p.19]


2. Bundesintervention gem. Art. 91

2.1. Definition Bundesintervention

Die Bundesintervention (gem. Art. 91) dient der Aufrechterhaltung der Demokratie im Falle eines inneren Notstandes. Der innere Notstand bezeichnet einen Ausnahmezustand infolge von einem Bürgerkrieg, bewaffneten Aufstand oder anderen innerstaatlichen Unruhen infolgedessen die Existenz des Staates oder seiner Verfassungsordnung auf dem Spiel steht. Zur Abwehr einer solchen Gefahr ermöglicht die Bundesintervention zum einen dass ein Bundesland Polizeikräfte anderer Bundesländer sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und der Bundespolizei anfordern kann. Wenn das Bundesland in dem die Gefahr droht nicht selbst zur Abwehr bereit oder in der Lage ist, dann kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten der Bundespolizei einsetzen. [3] [6, p.11-12]

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 91
  1. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
  2. Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.
[3]

2.2. Ablauf Bundesintervention

Zunächst muss eine drohende Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Bundeslandes gegeben sein. Die Ursache der Gefahr ist unerheblich und kann eine politische, soziale, wirtschaftliche oder ökologische sein. Und die Verursacher der Gefahr ist ebenfalls unerheblich und kann Privatpersonen, verfassungsfeindlich agierende politische Parteien oder eigene sowie fremde Staatsorgane sein. Gemäß der Rechtsprechung vom Bundesverfassungsgericht (gem. Art. 21 Abs. 2 GG) wird unter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eine Ordnung verstanden, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. [3] [6, p.12-14]

Eine Bundesintervention setzt voraus, dass ein Bundesland in dem die Gefahr droht nicht selbst zum Vorgehen gegen die Gefahr bereit oder in der Lage ist. Hierbei reicht es aus, wenn das betreffende Bundesland nur der Ursprung der Gefahr ist aber sonst nicht von ihr betroffen ist. Die fehlende Bereitschaft gegen die Gefahr vorzugehen kann explizit geäußert werden oder durch fehlende oder unzulängliche Maßnahmen zum Ausdruck kommen. Die mangelnde Fähigkeit gegen die Gefahr vorzugehen ist das Scheitern der Maßnahmen trotz Ausschöpfung der Möglichkeiten. [6, p.14-15]

Wenn die Voraussetzungen für eine Bundesintervention vorliegen, dann entscheidet die Bundesregierung nach eigenem Ermessen über das Einschreiten und die Auswahl der Mittel, also der Unterstellung der Polizei des betreffenden Bundeslandes sowie den Einsatz der Bundespolizei. Als Empfänger der Weisungen kommen sämtliche Stellen der weisungsunterstellten Polizeibehörden aber nicht die Behörden der allgemeinen Verwaltung in Betracht. [6, p.16-18]

Gegen Maßnahmen der Bundesregierung im Rahmen des inneren Notstands können die betroffenen Bundesländer regulär und in Eilfällen im Wege einer einstweiligen Anordnung vorgehen. [6, p.19]

Src:
[1] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Art 20
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html
[2] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Art 37
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_37.html
[3] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Art 91
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_91.html
[4] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Art 97
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_97.html
[5] Möglichkeiten des Bundeszwangs nach Art. 37 Grundgesetz - Einsetzung eines “Sparkommissars“? 2006-07-19
https://www.bundestag.de/resource/blob/407376/f068a274c9472b069d06344ec3eadb2f/wd-3-249-06-pdf-data.pdf
[6] Titel: Voraussetzungen und Grenzen von Bundeszwang und Bundesintervention 2026-01-13
https://www.bundestag.de/resource/blob/1145858/WD-3-101-25.pdf

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